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   OLG Hamm, 25.11.1999 - 22 U 165/98   

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https://dejure.org/1999,5785
OLG Hamm, 25.11.1999 - 22 U 165/98 (https://dejure.org/1999,5785)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.1999 - 22 U 165/98 (https://dejure.org/1999,5785)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. November 1999 - 22 U 165/98 (https://dejure.org/1999,5785)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit; Teilurteil; Zurückverweisung; Schlußurteil; Senat; Zuständigkeit; Bundesbodenschutzgesetz; Bodenschutz; Erbbaurecht; Eigentümer; Bodenverseuchung

  • Judicialis

    BGB § 157; ; BGB § 242; ; ErbbbauVO § 1; ; ErbbbauVO § 3; ; ZPO § 539; ; ZPO § 540

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Unzulässigkeit eines Teilurteils; Abschluß eines neuen Erbbaurechtsvertrages bei Verseuchung des Bodens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.03.1969 - V ZR 158/65

    Befugnis eines Grundstückseigentümers zum Rücktritt wegen positiver

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.1999 - 22 U 165/98
    Zwar schließt § 1 Abs. 4 Erbbaurechtsverordnung auch einen Rücktritt vom Erbbaurechtsvertrag, etwa über die §§ 325 f. BGB, aus, soweit das Recht - wie hier im Grundbuch eingetragen ist (BGH NJW 1969, 1112; BGB WM 1961, 607; vgl. auch Staudinger-Ring, BGB, 13. Bearbeitung, § 1 Erbbauverordnung, Rdn. 49).

    In der Literatur (von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 2. Aufl., Rdn. 2.159; Höhn NJW 1969, 1669 zu BGB NJW 1969, 1112; Ingenstau, Kommentar zum Erbbaurecht, 7. Aufl., § 1 Rdn. 123) wird ein Heimfallanspruch in Anwendung von § 242 BGB und der Grundsätze des Wegfalls der Ge- ' schäftsgrundlage bejaht.

  • BGH, 15.02.1961 - V ZR 129/59
    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.1999 - 22 U 165/98
    Zwar schließt § 1 Abs. 4 Erbbaurechtsverordnung auch einen Rücktritt vom Erbbaurechtsvertrag, etwa über die §§ 325 f. BGB, aus, soweit das Recht - wie hier im Grundbuch eingetragen ist (BGH NJW 1969, 1112; BGB WM 1961, 607; vgl. auch Staudinger-Ring, BGB, 13. Bearbeitung, § 1 Erbbauverordnung, Rdn. 49).
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